Rechtssatz RS0008824
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008824
Entscheidungsdatum
15.10.1985
Rechtssatz
Die bloße Möglichkeit, daß ein Gesetz ohnehin "verfassungskonform" ausgelegt wird, reicht - wenn auch eine solche Auslegung im Zweifel geboten erscheint - solange nicht aus, Bedenken gegen dessen Verfassungsmäßigkeit zu beseitigen, als auch die "verfassungswidrige" Auslegung bei der Anwendung des Gesetzes in Frage kommt.
(Anrufung des VfGH)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0008824
Dokumentnummer
JJR_19851015_OGH0002_0040OB00513_8400000_002