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Rechtssatz RS0008840×

Rechtssatz RS0008840

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0008840

Geschäftszahl

2Ob530/79

Entscheidungsdatum

26.06.1979

Rechtssatz

Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN wurde geschaffen, weil die Redaktoren der Jurisdiktionsnorm den Streitigkeiten über das Bestehen eines Bestandvertrages und über die Zahlung des Bestandzinses eine gegenüber den anderen Bestandstreitigkeiten überwiegende Wichtigkeit zuerkannt haben. Diers Gesichtspunkt ist aber in Anbetracht der Bedeutung, der seit dem Inkrafttreten des Mietengesetzes den Kündigungsstreitigkeiten zukommt, sicher nicht mehr gegeben. Ist aber der Gesetzesgrund, der für die Erlassung einer Gesetzesnorm maßgebend war, weggefallen, bleibt kein Raum mehr für eine ausdehnende Auslegung.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 530/79
    Entscheidungstext OGH 26.06.1979 2 Ob 530/79
    JBl 1980,211

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0008840

Dokumentnummer

JJR_19790626_OGH0002_0020OB00530_7900000_001