Rechtssatz RS0008862
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008862
Entscheidungsdatum
07.10.2011
Norm
ABGB §273 Abs1
AußStrG idF des SachwalterG §241
Rechtssatz
Die Gerichte sind auch dann, wenn eine Geisteskrankheit oder Geistesschwäche medizinisch nicht einwandfrei feststellbar ist, berechtigt, aufgrund des durch Sachverständigengutachten und auf andere Weise ermittelten Zustandsbildes des Betroffenen eine Geistesstörung aufzunehmen, die den Kuranden unfähig macht, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0008862
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2011
Dokumentnummer
JJR_19930204_OGH0002_0080OB00503_9300000_001