Rechtssatz RS0008885
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008885
Entscheidungsdatum
13.10.1983
Rechtssatz
Die Aufgabe einer Übergangsregelung liegt in einer dem Ziel der Novelierung angepaßten Bestimmung, wie weit neues Recht auch auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle bereits anhängigen Verfahren je nach ihrem konkreten Verfahrensstand angewendet werden sollen. Den in den Übergangsbestimmungen verwendeten Ausdrücken ist daher in erster Linie der Sinn beizulegen, der ihnen im Regelungsbereich des novellierten Rechtsgebietes zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0008885
Dokumentnummer
JJR_19831013_OGH0002_0060OB00743_8300000_001