Rechtssatz RS0008909
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008909
Entscheidungsdatum
13.07.1976
Rechtssatz
Die Anwendung der Norm im "ausgelegten" Sinn bei der Entscheidung über Ansprüche aus bereits vor der Auslegung verwirklichten Tatbeständen ist jedenfalls dann zulässig, wenn diese Auslegung ohnehin keine materiellrechtliche Änderung bewirkte, also tatsächlich nur eine bloße Klarstellung der bereits bestandenen Rechtslage brachte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0008909
Dokumentnummer
JJR_19760713_OGH0002_0040OB00057_7600000_001