Rechtssatz RS0008931
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008931
Entscheidungsdatum
27.02.2006
Rechtssatz
Der Größenschluss ist ein Sonderfall der Gesetzesanalogie. Voraussetzung für diese Analogie und damit auch für den Größenschluss ist, dass eine gesetzliche Regelung planwidrig fehlt.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 236/89
Entscheidungstext OGH 26.09.1989 10 ObS 236/89
Veröff: SZ 62/157 = JBl 1990,535 = SSV-NF 3/115
- 3 Ob 44/93
Entscheidungstext OGH 30.06.1993 3 Ob 44/93
Auch; nur: Voraussetzung für Analogie ist, dass eine gesetzliche Regelung planwidrig fehlt. (T1)
- 1 Ob 2133/96z
Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 2133/96z
Auch; nur T1
- 16 Ok 52/05
Entscheidungstext OGH 27.02.2006 16 Ok 52/05
Vgl; Beisatz: Hier: Die kartellrechtliche Geldbuße ist eine Sanktion mit strafrechtsähnlichem Charakter. Nach Auffassung des Senats bedeutet es einen Wertungswiderspruch, gäbe es im Kartellrecht - anders als im Straf- und Verwaltungsstrafrecht - keine Möglichkeit, von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. (T2); Veröff: SZ 2006/30
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0008931
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2021
Dokumentnummer
JJR_19890926_OGH0002_010OBS00236_8900000_001