Rechtssatz RS0008941
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008941
Entscheidungsdatum
06.05.1980
Rechtssatz
Wenn nach dem Inhalt der AGB die befristete Erfüllung einer Obliegenheit durch den "schwächeren" Vertragspartner mit dem Verlust eines materiellen Rechtes sanktioniert ist, und ein ganz bestimmtes Ereignis als fristauslösend bezeichnet ist, das wegen der besonderen Abwicklung des Rechtsgeschäftes in der Folge nicht eintreten kann, darf nicht erst im Wege der Analogie ein ähnliches Ereignis als fristauslösend ermittelt werden, um die ausschließlich im Interesse des Verwenders der AGB liegende Frist zur Vornahme der rechtswahrenden Obliegenheitshandlung jedenfalls in Lauf zu setzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0008941
Dokumentnummer
JJR_19800506_OGH0002_0050OB00698_7900000_002