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Rechtssatz RS0008941

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0008941

Geschäftszahl

5Ob698/79

Entscheidungsdatum

06.05.1980

Rechtssatz

Wenn nach dem Inhalt der AGB die befristete Erfüllung einer Obliegenheit durch den "schwächeren" Vertragspartner mit dem Verlust eines materiellen Rechtes sanktioniert ist, und ein ganz bestimmtes Ereignis als fristauslösend bezeichnet ist, das wegen der besonderen Abwicklung des Rechtsgeschäftes in der Folge nicht eintreten kann, darf nicht erst im Wege der Analogie ein ähnliches Ereignis als fristauslösend ermittelt werden, um die ausschließlich im Interesse des Verwenders der AGB liegende Frist zur Vornahme der rechtswahrenden Obliegenheitshandlung jedenfalls in Lauf zu setzen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 698/79
    Entscheidungstext OGH 06.05.1980 5 Ob 698/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0008941

Dokumentnummer

JJR_19800506_OGH0002_0050OB00698_7900000_002