Rechtssatz RS0008961
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008961
Entscheidungsdatum
24.01.1989
Norm
ABGB §7
AbkSozSi Schweiz Art21
Rechtssatz
Der Umstand, daß das Sozialversicherungsrecht einerseits vom Versicherungsgedanken und andererseits auch vom Versorgungsgedanken getragen ist und die im Einzelfall getroffenen Regelungen regelmäßig im Spannungsfeld dieser Zielsetzungen zu sehen sind, bedingt beträchtliche Schwierigkeiten bei Feststellung der einer Regelung immanenten Teleologie und läßt zumeist eine eindeutige Zuordnung zu einem der vom Gesetz verfolgten Grundprinzipien nicht zu. Für die Bestimmung des Art 21 AbkSozSi Schweiz kommen beide Grundsätze in gleicher Weise in Frage.Der Umstand, daß das Sozialversicherungsrecht einerseits vom Versicherungsgedanken und andererseits auch vom Versorgungsgedanken getragen ist und die im Einzelfall getroffenen Regelungen regelmäßig im Spannungsfeld dieser Zielsetzungen zu sehen sind, bedingt beträchtliche Schwierigkeiten bei Feststellung der einer Regelung immanenten Teleologie und läßt zumeist eine eindeutige Zuordnung zu einem der vom Gesetz verfolgten Grundprinzipien nicht zu. Für die Bestimmung des Artikel 21, AbkSozSi Schweiz kommen beide Grundsätze in gleicher Weise in Frage.
Schlagworte
Internationale Abkommen; Zweiseitige Abkommen;
AbkSozSi Schweiz
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0008961
Dokumentnummer
JJR_19890124_OGH0002_010OBS00021_8900000_001