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Rechtssatz RS0008973

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0008973

Geschäftszahl

10ObS222/89

Entscheidungsdatum

05.12.1989

Rechtssatz

Der aus dem BSVG hervorgehende allgemeine Rechtsgrundsatz, daß die Höhe der Pension von der Höhe der entrichteten Beiträge abhängt, ist auf den Fall des gerichtlichen Ausgleichs analog anzuwenden. Dies führt dazu, daß die Bemessungsgrundlage für die nach dem BSVG gebührende Pension ermittelt werden muß, als ob Beiträge in der Höhe zu entrichten gewesen wären, wie sie aufgrund des Ausgleichs entrichtet wurden, daß also nur der der Ausgleichsquote entsprechende Teil der Beitragsgrundlagen für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage herangezogen wird.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 222/89
    Entscheidungstext OGH 05.12.1989 10 ObS 222/89
    SZ 62/194 = SSV-NF 3/143

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0008973

Dokumentnummer

JJR_19891205_OGH0002_010OBS00222_8900000_001