Rechtssatz RS0008975
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008975
Entscheidungsdatum
23.02.2023
Rechtssatz
Die Betonung des Ausnahmecharakters im Gesetz sowie der zwingende Charakter der Einstufungs- und Entlohnungsvorschriften sowie die Bestimmung des § 4 Abs 2 lit e VBG (Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung) verlangen eine strenge Auslegung, weil sonst zum Nachteil des VB diese Vorschriften sowie der Grundsatz, dass es für die Einstufung nicht auf die vereinbarte, sondern auf die tatsächlich geleisteten Dienste ankommt, auf dem Umweg über "Sonderverträge" außer Wirksamkeit gesetzt werden könnten.Die Betonung des Ausnahmecharakters im Gesetz sowie der zwingende Charakter der Einstufungs- und Entlohnungsvorschriften sowie die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, Litera e, VBG (Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung) verlangen eine strenge Auslegung, weil sonst zum Nachteil des VB diese Vorschriften sowie der Grundsatz, dass es für die Einstufung nicht auf die vereinbarte, sondern auf die tatsächlich geleisteten Dienste ankommt, auf dem Umweg über "Sonderverträge" außer Wirksamkeit gesetzt werden könnten.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 115/79
Entscheidungstext OGH 27.11.1979 4 Ob 115/79
Veröff: DRdA 1981,228 (mit Anm. v. Waas)
- 4 Ob 58/81
Entscheidungstext OGH 23.06.1981 4 Ob 58/81
Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 115/79
- 9 ObA 49/06f
Entscheidungstext OGH 27.09.2006 9 ObA 49/06f
Beisatz: Die Betonung des Ausnahmecharakters im Gesetz gebietet eine strenge Auslegung. (T1)
- 9 ObA 155/07w
Entscheidungstext OGH 05.06.2008 9 ObA 155/07w
nur: Die Betonung des Ausnahmecharakters im Gesetz sowie der zwingende Charakter der Einstufungs- und Entlohnungsvorschriften des VBG verlangen eine strenge Auslegung, weil sonst zum Nachteil des Vertragsbediensteten diese Vorschriften sowie der Grundsatz, dass es für die Einstufung nicht auf die vereinbarte, sondern auf die tatsächlich geleisteten Dienste ankommt, auf dem Umweg über "Sonderverträge" außer Wirksamkeit gesetzt werden könnten. (T2)
- 9 ObA 149/07p
Entscheidungstext OGH 05.06.2008 9 ObA 149/07p
nur: Die Betonung des Ausnahmecharakters im Gesetz sowie der zwingende Charakter der Einstufungs- und Entlohnungsvorschriften verlangen eine strenge Auslegung, weil sonst zum Nachteil des VB diese Vorschriften sowie der Grundsatz, dass es für die Einstufung nicht auf die vereinbarte, sondern auf die tatsächlich geleisteten Dienste ankommt, auf dem Umweg über "Sonderverträge" außer Wirksamkeit gesetzt werden könnten. (T3)
- 9 ObA 125/10p
Entscheidungstext OGH 26.05.2011 9 ObA 125/10p
Vgl; Beis wie T1
- 9 ObA 118/12m
Entscheidungstext OGH 29.01.2013 9 ObA 118/12m
Vgl
- 9 ObA 23/14v
Entscheidungstext OGH 29.04.2014 9 ObA 23/14v
- 9 ObA 99/14w
Entscheidungstext OGH 18.12.2014 9 ObA 99/14w
Auch
- 9 ObA 122/14b
Entscheidungstext OGH 28.05.2015 9 ObA 122/14b
Auch
- 8 ObA 7/23x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.02.2023 8 ObA 7/23x
vgl; Beisatz: Hier: § 41 NÖ GVBG. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0008975
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2023
Dokumentnummer
JJR_19791127_OGH0002_0040OB00115_7900000_001