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Rechtssatz RS0009000×

Rechtssatz RS0009000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH, AUSL_EGMR

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009000

Geschäftszahl

1Ob550/84; 1Ob116/16i; 6Ob193/17a; Bsw30491/17 (Bsw31083/17)

Entscheidungsdatum

20.09.2018

Rechtssatz

Persönlichkeitsrechte haben insgesamt den Zweck, die freie Entfaltung der Persönlichkeit möglichst weitgehend zu gewährleisten. Dieses Ziel kann nur verwirklicht werden, wenn auch nach dem Tod ein gewisser Schutz bestehen bleibt. Dies gilt insbes für den Schutz der Ehre und der Privatsphäre des Verstorbenen. Nahe Angehörige sind nur befugt, die Rechte des Verstorbenen wahrzunehmen. Ihnen und Erben kann insoweit, als die Wahrung der Geheimsphäre gerade ihnen gegenüber erfolgen sollte, ein Verzicht darauf nicht zustehen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 550/84
    Entscheidungstext OGH 23.05.1984 1 Ob 550/84
    JBl 1985,159 = EvBl 1985/32 S 149 = SZ 57/98 = VersR 1985,179
  • 1 Ob 116/16i
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 116/16i
    Vgl auch
  • 6 Ob 193/17a
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 6 Ob 193/17a
    Auch
  • Bsw 30491/17
    Entscheidungstext AUSL EGMR 20.09.2018 Bsw 30491/17
    Vgl auch; nur: Persönlichkeitsrechte haben insgesamt den Zweck, die freie Entfaltung der Persönlichkeit möglichst weitgehend zu gewährleisten. Dieses Ziel kann nur verwirklicht werden, wenn auch nach dem Tod ein gewisser Schutz bestehen bleibt. Dies gilt insbes für den Schutz der Ehre und der Privatsphäre des Verstorbenen. (T1); Veröff: NL 2018,442

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0009000

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Dokumentnummer

JJR_19840523_OGH0002_0010OB00550_8400000_001