Rechtssatz RS0009000
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009000
Geschäftszahl
1Ob550/84; 1Ob116/16i; 6Ob193/17a; Bsw30491/17 (Bsw31083/17)
Entscheidungsdatum
20.09.2018
Rechtssatz
Persönlichkeitsrechte haben insgesamt den Zweck, die freie Entfaltung der Persönlichkeit möglichst weitgehend zu gewährleisten. Dieses Ziel kann nur verwirklicht werden, wenn auch nach dem Tod ein gewisser Schutz bestehen bleibt. Dies gilt insbes für den Schutz der Ehre und der Privatsphäre des Verstorbenen. Nahe Angehörige sind nur befugt, die Rechte des Verstorbenen wahrzunehmen. Ihnen und Erben kann insoweit, als die Wahrung der Geheimsphäre gerade ihnen gegenüber erfolgen sollte, ein Verzicht darauf nicht zustehen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 550/84
Entscheidungstext OGH 23.05.1984 1 Ob 550/84
JBl 1985,159 = EvBl 1985/32 S 149 = SZ 57/98 = VersR 1985,179
- 1 Ob 116/16i
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 116/16i
Vgl auch
- 6 Ob 193/17a
Entscheidungstext OGH 21.12.2017 6 Ob 193/17a
Auch
- Bsw 30491/17
Entscheidungstext AUSL EGMR 20.09.2018 Bsw 30491/17
Vgl auch; nur: Persönlichkeitsrechte haben insgesamt den Zweck, die freie Entfaltung der Persönlichkeit möglichst weitgehend zu gewährleisten. Dieses Ziel kann nur verwirklicht werden, wenn auch nach dem Tod ein gewisser Schutz bestehen bleibt. Dies gilt insbes für den Schutz der Ehre und der Privatsphäre des Verstorbenen. (T1); Veröff: NL 2018,442
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0009000
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Dokumentnummer
JJR_19840523_OGH0002_0010OB00550_8400000_001