Rechtssatz RS0009017
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009017
Entscheidungsdatum
28.04.1993
Rechtssatz
Das Begehren einer Anfechtungsklage, den Beklagten, zu dessen Gunsten ein Veräußerungs- und Belastungsverbot auf der Liegenschaft des Schuldners eingetragen ist, schuldig zu erkennen, jeglicher zur Hereinbringung einer bestimmten Forderung geführten Exekution auf die Liegenschaft des Schuldners zuzustimmen, deckt nicht den Antrag auf Erlassung einer EV, dem Anfechtungsgegner werde verboten, rechtsgeschäftlich über dieses Verbot zu verfügen oder Erklärungen abzugeben, die dem Eigentümer eine Verfügung über die Liegenschaft ermöglichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0009017
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2013
Dokumentnummer
JJR_19930428_OGH0002_0030OB00011_9300000_001