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Rechtssatz RS0009017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009017

Geschäftszahl

3Ob11/93

Entscheidungsdatum

28.04.1993

Rechtssatz

Das Begehren einer Anfechtungsklage, den Beklagten, zu dessen Gunsten ein Veräußerungs- und Belastungsverbot auf der Liegenschaft des Schuldners eingetragen ist, schuldig zu erkennen, jeglicher zur Hereinbringung einer bestimmten Forderung geführten Exekution auf die Liegenschaft des Schuldners zuzustimmen, deckt nicht den Antrag auf Erlassung einer EV, dem Anfechtungsgegner werde verboten, rechtsgeschäftlich über dieses Verbot zu verfügen oder Erklärungen abzugeben, die dem Eigentümer eine Verfügung über die Liegenschaft ermöglichen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 11/93
    Entscheidungstext OGH 28.04.1993 3 Ob 11/93
    Veröff: ÖBA 1994,241 ( König )

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0009017

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2013

Dokumentnummer

JJR_19930428_OGH0002_0030OB00011_9300000_001