Rechtssatz RS0009018
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009018
Entscheidungsdatum
16.06.1993
Rechtssatz
Wies das Erstgericht einen auf § 307 EO gestützten Erlagsantrag zurück und bestätigte das Rekursgericht diesen Beschluß, ist dies nicht der Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen gleichzuhalten.Wies das Erstgericht einen auf Paragraph 307, EO gestützten Erlagsantrag zurück und bestätigte das Rekursgericht diesen Beschluß, ist dies nicht der Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen gleichzuhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0009018
Dokumentnummer
JJR_19930616_OGH0002_0030OB00070_9300000_001