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Rechtssatz RS0009109

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009109

Geschäftszahl

2Ob472/50

Entscheidungsdatum

20.07.1950

Rechtssatz

Die Auflösungsgründe eines Vereines sind im Paragraph 24, VerG oder in den Statuten vorgesehen. Daneben gibt es noch Erlöschungsgründe, zu denen sowohl die Vereitelung des Zweckes als auch der Wegfall der Mitglieder gehört. Ein temporärer Wegfall der Vereinsorgane ist ohne Einfluß auf die Existenz des Vereines.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 472/50
    Entscheidungstext OGH 20.07.1950 2 Ob 472/50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0009109

Dokumentnummer

JJR_19500720_OGH0002_0020OB00472_5000000_001