Rechtssatz RS0009111
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009111
Entscheidungsdatum
08.11.1973
Rechtssatz
Die von einem Verein anerkannte Mitgliedschaft zu einer keine selbständige juristische Person bildenden Sektion dieses Vereins bedeutet zugleich die Mitgliedschaft zum Verein selbst. Die unüberprüfbare Verbreitung von Tatsachen aus einem negativen Prüfbefund einer staatlich autorisierten Prüf- und Versuchsanstalt erfolgt nicht schuldhaft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0009111
Dokumentnummer
JJR_19731108_OGH0002_0060OB00147_7300000_001