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Rechtssatz RS0009149×

Rechtssatz RS0009149

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009149

Geschäftszahl

7Ob784/78

Entscheidungsdatum

04.10.1979

Rechtssatz

Die Treuepflicht des Mitglieds eines Vereins diesem gegenüber, ist dann eingeschränkt, wenn ihrer Erfüllung wichtige Interessen entgegenstehen. Glaubt daher ein Mitglied, daß ihm durch das schuldhafte Verhalten des Vereins ein Schaden entstanden ist, so kann ihm dessen gerichtliche Geltendmachung nicht vewehrt werden. Der Versuch einer vorherigen Bereinigung der Differenzen muß nur dann unternommen werden, wenn er nicht von vornherein aussichtslos erscheint.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 784/78
    Entscheidungstext OGH 04.10.1979 7 Ob 784/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0009149

Dokumentnummer

JJR_19791004_OGH0002_0070OB00784_7800000_001