Rechtssatz RS0009184
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009184
Geschäftszahl
1Ob16/82; 1Ob531/84; 1Ob7/90
Entscheidungsdatum
02.05.1990
Rechtssatz
Da öffentlich-rechtliche Körperschaften in erster Linie ihre ihnen auf Grund der Verfassung zukommenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen haben, haben sie ihre privatrechtliche Tätigkeit darauf abzustellen, daß sie nur solche Verpflichtungen auf sich nehmen, denen keine von ihnen wahrzunehmenden oder zu berücksichtigenden öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegenstehen oder während der Vertragsdauer entgegenstehen werden; allenfalls haben sie Verträge unter einer Bedingung abzuschließen oder sich den Rücktritt ( Vertragsauflösung, Kündigung ) vorzubehalten. ( hier:
Gemeinde überläßt einem Unternehmer vertraglich eine Schottergrube zum Abbau, obwohl die Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung wegen von ihr in unmittelbarer Nähe bewilligter Wohnbauten fraglich ist. )
Entscheidungstexte
- 1 Ob 16/82
Entscheidungstext OGH 15.09.1982 1 Ob 16/82
JBl 1983,428 = SZ 55/126
- 1 Ob 531/84
Entscheidungstext OGH 02.05.1984 1 Ob 531/84
nur: Da öffentlich-rechtliche Körperschaften in erster Linie ihre ihnen auf Grund der Verfassung zukommenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen haben, haben sie ihre privatrechtliche Tätigkeit darauf abzustellen, daß sie nur solche Verpflichtungen auf sich nehmen, denen keine von ihnen wahrzunehmenden oder zu berücksichtigenden öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegenstehen oder während der Vertragsdauer entgegenstehen werden; allenfalls haben sie Verträge unter einer Bedingung abzuschließen oder sich den Rücktritt ( Vertragsauflösung, Kündigung ) vorzubehalten. (T1)
- 1 Ob 7/90
Entscheidungstext OGH 02.05.1990 1 Ob 7/90
Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 16/82
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0009184
Dokumentnummer
JJR_19820915_OGH0002_0010OB00016_8200000_001