Rechtssatz RS0009227
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009227
Geschäftszahl
2Ob3/73 (2Ob68/73); 8Ob179/78; 2Ob4/80; 10ObS68/90
Entscheidungsdatum
06.11.1990
Rechtssatz
Das Begehren nach einer Kapitalabfindung der vom ausländischen ( hier: italienischen ) SVT erbrachten und noch zu erbringenden Rentenleistungen ist zulässig, doch muß dieser vorbringen, daß dafür wichtige Gründe gegeben sind und sie dem Beklagten auch wirtschaftlich zumutbar sind.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 3/73
Entscheidungstext OGH 26.04.1973 2 Ob 3/73
EvBl 1973/260 S 547 = SZ 46/45
- 8 Ob 179/78
Entscheidungstext OGH 26.01.1979 8 Ob 179/78
nur: Das Begehren nach einer Kapitalabfindung der erbrachten und noch zu erbringenden Rentenleistungen ist zulässig, doch muß dieser vorbringen, daß dafür wichtige Gründe gegeben sind und sie dem Beklagten auch wirtschaftlich zumutbar sind. (T1)
- 2 Ob 4/80
Entscheidungstext OGH 10.06.1980 2 Ob 4/80
Auch; nur T1; Beisatz: Dieses Recht steht aber dem Ersatzpflichtigen nicht zu. (T2)
- 10 ObS 68/90
Entscheidungstext OGH 06.11.1990 10 ObS 68/90
Auch; SSV-NF 4/138
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0009227
Dokumentnummer
JJR_19730426_OGH0002_0020OB00003_7300000_001