Rechtssatz RS0009258
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009258
Geschäftszahl
1Ob149/66; 1Ob8/71; 1Ob620/83
Entscheidungsdatum
15.06.1983
Rechtssatz
Ist ein Kaufvertrag zwischen einen Ausländer und einem Inländer im Inland zustande gekommen, dann ist die Vereinbarung der Anwendung ausländischen Rechts insoweit nicht möglich, als zwingende inländische Bestimmungen in Frage kommen; hier Unzulässigkeit der Vereinbarung einer 4jährigen Verjährungsfrist nach § 196 BGB, wenn gemäß § 1486 ABGB eine 3 jährige Verjährungsfrist in Frage kommt.Ist ein Kaufvertrag zwischen einen Ausländer und einem Inländer im Inland zustande gekommen, dann ist die Vereinbarung der Anwendung ausländischen Rechts insoweit nicht möglich, als zwingende inländische Bestimmungen in Frage kommen; hier Unzulässigkeit der Vereinbarung einer 4jährigen Verjährungsfrist nach Paragraph 196, BGB, wenn gemäß Paragraph 1486, ABGB eine 3 jährige Verjährungsfrist in Frage kommt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 149/66
Entscheidungstext OGH 30.09.1966 1 Ob 149/66
SZ 39/155 = EvBl 1967/109 S 122 = ZfRV 1968,57 ( mit Glosse von Selb )
- 1 Ob 8/71
Entscheidungstext OGH 14.01.1971 1 Ob 8/71
nur: Ist ein Kaufvertrag zwischen einen Ausländer und einem Inländer im Inland zustande gekommen, dann ist die Vereinbarung der Anwendung ausländischen Rechts insoweit nicht möglich, als zwingende inländische Bestimmungen in Frage kommen. (T1)
- 1 Ob 620/83
Entscheidungstext OGH 15.06.1983 1 Ob 620/83
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0009258
Dokumentnummer
JJR_19660930_OGH0002_0010OB00149_6600000_001