Rechtssatz RS0009290
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009290
Entscheidungsdatum
29.04.1980
Rechtssatz
Ob bei Bereicherungsfällen das Recht des Ortes, an dem die Bereicherung eingetreten ist, oder der Wohnsitz des Schuldners zur Zeit des Eintrittes der Tatsache, aus der das Schuldverhältnis abgeleitet wird, maßgeblich ist, kann auf sich beruhen, wenn beide Auffassungen zur Anwendung österreichischen Rechts auf den vorliegenden Verwendungsanspruch führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0009290
Dokumentnummer
JJR_19800429_OGH0002_0040OB00337_8000000_001