Rechtssatz RS0009297
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009297
Entscheidungsdatum
16.04.1980
Rechtssatz
Die im § 1 Abs 1 IPRG als Anknüpfungsgrundsatz normierte "stärkste Beziehung" konnte im Rahmen des österreichischen Kollisionsrechtes vor dem Inkrafttreten des IPRG bei Anwendung der §§ 35 ff ABGB nur im Weg einer schlüssigen oder hypothetischen Rechtswahl beachtlich werden.Die im Paragraph eins, Absatz eins, IPRG als Anknüpfungsgrundsatz normierte "stärkste Beziehung" konnte im Rahmen des österreichischen Kollisionsrechtes vor dem Inkrafttreten des IPRG bei Anwendung der Paragraphen 35, ff ABGB nur im Weg einer schlüssigen oder hypothetischen Rechtswahl beachtlich werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0009297
Dokumentnummer
JJR_19800416_OGH0002_0060OB00686_7900000_001