Rechtssatz RS0009299
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009299
Entscheidungsdatum
25.11.1981
Rechtssatz
Schließen Ausländer im Ausland ein Rechtsgeschäft ab, so ist nach § 37 ABGB idF vor Inkrafttreten des IPRG ausländisches Recht anzuwenden, wobei wegen des Umstandes, daß der Vertrag zumindest teilweise in Österreich zu erfüllen war, auch auf zwingende Österreichische Normen Bedacht zu nehmen ist.Schließen Ausländer im Ausland ein Rechtsgeschäft ab, so ist nach Paragraph 37, ABGB in der Fassung vor Inkrafttreten des IPRG ausländisches Recht anzuwenden, wobei wegen des Umstandes, daß der Vertrag zumindest teilweise in Österreich zu erfüllen war, auch auf zwingende Österreichische Normen Bedacht zu nehmen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0009299
Dokumentnummer
JJR_19811125_OGH0002_0030OB00583_8100000_001