Rechtssatz RS0009318
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009318
Entscheidungsdatum
11.09.1984
Rechtssatz
Eine "Namensanmaßung" liegt aber nicht nur dann vor, wenn jemand einen fremden Namen "führt", ihn also - nach außen erkennbar - zur Kennzeichnung der eigenen Person, des eigenen Unternehmens oder der eigenen Waren oder Leistungen verwendet; keine bloße "Namensnennung" ( iS einer konkreten Aussage über den Namensträger, sondern (gegebenenfalls unbefugter ) Namensgebrauch ist vielmehr auch dann anzunehmen, wenn der fremde Name zwar zur Kennzeichung seines rechtmäßigen Trägers verwendet wird, letzerer aber durch diese Nennung seines Namens mit Waren, Werken, Unternehmungen oder Handlungen eines anderen in Verbindung gebracht oder sonst der Eindruck besonderer, insbesondere geschäftlicher, Beziehung zu ihm erweckt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0009318
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2008
Dokumentnummer
JJR_19840911_OGH0002_0040OB00358_8400000_001