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Rechtssatz RS0009318

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009318

Geschäftszahl

4Ob358/84

Entscheidungsdatum

11.09.1984

Rechtssatz

Eine "Namensanmaßung" liegt aber nicht nur dann vor, wenn jemand einen fremden Namen "führt", ihn also - nach außen erkennbar - zur Kennzeichnung der eigenen Person, des eigenen Unternehmens oder der eigenen Waren oder Leistungen verwendet; keine bloße "Namensnennung" ( iS einer konkreten Aussage über den Namensträger, sondern (gegebenenfalls unbefugter ) Namensgebrauch ist vielmehr auch dann anzunehmen, wenn der fremde Name zwar zur Kennzeichung seines rechtmäßigen Trägers verwendet wird, letzerer aber durch diese Nennung seines Namens mit Waren, Werken, Unternehmungen oder Handlungen eines anderen in Verbindung gebracht oder sonst der Eindruck besonderer, insbesondere geschäftlicher, Beziehung zu ihm erweckt wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 358/84
    Entscheidungstext OGH 11.09.1984 4 Ob 358/84
    ÖBl 1985,14 = EvBl 1985/38 S 184

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0009318

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2008

Dokumentnummer

JJR_19840911_OGH0002_0040OB00358_8400000_001