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Rechtssatz RS0009331×

Rechtssatz RS0009331

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009331

Geschäftszahl

5Ob577/79

Entscheidungsdatum

25.09.1979

Rechtssatz

Die rechtliche Voraussetzung der sittlichen Rechtfertigung des Scheidungsbegehrens für das Bestehen des Scheidungsrechtes nach Paragraph 51, EheG, ergibt sich schon aus dem Wesen der Ehe als einer auf Unauflöslichkeit angelegten Lebensgemeinschaft, welche die gegenseitige Treue- und Beistandspflicht nicht nur in guten, sondern auch in bösen Tagen einschließt. Der gesunde Ehegatte hat deshalb grundsätzlich auch die Pflicht, bei seinem geistig (oder körperlich) kranken Ehepartner auszuharren und ihm den Halt und Beistand zu gewähren, den er nach besten Kräften geben kann und auf den der andere angewiesen ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 577/79
    Entscheidungstext OGH 25.09.1979 5 Ob 577/79
    EFSlg 33987

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0009331

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2017

Dokumentnummer

JJR_19790925_OGH0002_0050OB00577_7900000_001