Rechtssatz RS0009337
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009337
Geschäftszahl
6Ob224/61; 1Ob628/84; 7Ob155/13i
Entscheidungsdatum
16.10.2013
Rechtssatz
Beistandspflicht, Beachtlichkeit des Widerspruches (wie SZ XXIV 275). Jeder Gatte ist verpflichtet, dem anderen vor allem im Falle einer Krankheit und einer physischen Behinderung beizustehen, ihm im Rahmen des Möglichen das Leben zu erleichtern und auf ihn in jeder Weise Rücksicht zu nehmen (Schwind in Klang 2 I S. 777 zu § 49 EheG).Beistandspflicht, Beachtlichkeit des Widerspruches (wie SZ römisch 24 275). Jeder Gatte ist verpflichtet, dem anderen vor allem im Falle einer Krankheit und einer physischen Behinderung beizustehen, ihm im Rahmen des Möglichen das Leben zu erleichtern und auf ihn in jeder Weise Rücksicht zu nehmen (Schwind in Klang 2 römisch eins S. 777 zu Paragraph 49, EheG).
Entscheidungstexte
- 6 Ob 224/61
Entscheidungstext OGH 13.06.1961 6 Ob 224/61
- 1 Ob 628/84
Entscheidungstext OGH 19.09.1984 1 Ob 628/84
nur: Beistandspflicht. Jeder Gatte ist verpflichtet, dem anderen vor allem im Falle einer Krankheit und einer physischen Behinderung
beizustehen, ihm im Rahmen des Möglichen das Leben zu erleichtern und auf ihn in jeder Weise Rücksicht zu nehmen. (T1)
- 7 Ob 155/13i
Entscheidungstext OGH 16.10.2013 7 Ob 155/13i
Vgl auch; Beisatz: Eheleute sind verpflichtet, einander auch im Fall einer Krankheit und einer physischen Behinderung beizustehen, im Rahmen des Möglichen das Leben zu erleichtern und in jeder Weise Rücksicht zu nehmen. Auch der Beistand im Krankheitsfall umfasst daher sowohl eine materielle als auch eine immaterielle Komponente. Die in § 90 Abs 2 ABGB normierte Mitwirkung im Erwerb des Partners ist ein Unterfall der Beistandspflicht. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0009337
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2014
Dokumentnummer
JJR_19610613_OGH0002_0060OB00224_6100000_001