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Rechtssatz RS0009337×

Rechtssatz RS0009337

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009337

Geschäftszahl

6Ob224/61; 1Ob628/84; 7Ob155/13i

Entscheidungsdatum

16.10.2013

Rechtssatz

Beistandspflicht, Beachtlichkeit des Widerspruches  (wie SZ römisch 24 275). Jeder Gatte ist verpflichtet, dem anderen vor allem im Falle einer Krankheit und einer physischen Behinderung beizustehen, ihm im Rahmen des Möglichen das Leben zu erleichtern und auf ihn in jeder Weise Rücksicht zu nehmen (Schwind in Klang 2 römisch eins S. 777 zu Paragraph 49, EheG).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 224/61
    Entscheidungstext OGH 13.06.1961 6 Ob 224/61
  • 1 Ob 628/84
    Entscheidungstext OGH 19.09.1984 1 Ob 628/84
    nur: Beistandspflicht. Jeder Gatte ist verpflichtet, dem anderen vor allem im Falle einer Krankheit und einer physischen Behinderung
    beizustehen, ihm im Rahmen des Möglichen das Leben zu erleichtern und auf ihn in jeder Weise Rücksicht zu nehmen. (T1)
  • 7 Ob 155/13i
    Entscheidungstext OGH 16.10.2013 7 Ob 155/13i
    Vgl auch; Beisatz: Eheleute sind verpflichtet, einander auch im Fall einer Krankheit und einer physischen Behinderung beizustehen, im Rahmen des Möglichen das Leben zu erleichtern und in jeder Weise Rücksicht zu nehmen. Auch der Beistand im Krankheitsfall umfasst daher sowohl eine materielle als auch eine immaterielle Komponente. Die in § 90 Abs 2 ABGB normierte Mitwirkung im Erwerb des Partners ist ein Unterfall der Beistandspflicht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0009337

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2014

Dokumentnummer

JJR_19610613_OGH0002_0060OB00224_6100000_001