Rechtssatz RS0009346
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009346
Geschäftszahl
5Ob535/79 (5Ob536/79)
Entscheidungsdatum
11.09.1979
Norm
ABGB §44
EheG §55g Abs3
Rechtssatz
§ 44 zweiter Satz ABGB findet mit dem darin aufgestellten Postulat der Dauerhaftigkeit als Wesensmerkmal der Ehe seine Grenze im 2. Abschnitt des EheG, weshalb auch aus diesem einfachgesetzlichen Programmsatz keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 55 Abs 3 EheG bestehen.Paragraph 44, zweiter Satz ABGB findet mit dem darin aufgestellten Postulat der Dauerhaftigkeit als Wesensmerkmal der Ehe seine Grenze im 2. Abschnitt des EheG, weshalb auch aus diesem einfachgesetzlichen Programmsatz keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 55, Absatz 3, EheG bestehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0009346
Dokumentnummer
JJR_19790911_OGH0002_0050OB00535_7900000_001