Rechtssatz RS0009347
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009347
Geschäftszahl
5Ob577/79; 5Ob528/88
Entscheidungsdatum
19.04.1988
Rechtssatz
Die Unauflöslichkeit der Ehe findet im geltenden Eherecht dort ihre Grenzen, wo die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft dem Ehegatten, der nicht selbst durch seine Rücksichtslosigkeit und fehlende Fürsorge Anlaß für die geistige Erkrankung seines Ehepartners war, unmöglich und unzumutbar erscheint. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der kranke Ehepartner sich gegen den gesunden Ehepartner in ablehnender, ja sogar feindseliger Wiese geistig und körperlich verschließt und infolge der Weigerung zur Fortsetzung der dem Wesen der Ehe entsprechenden persönlichen Beziehungen diesem die nur in einer solchen Gemeinschaft mögliche Hilfestellung unerfüllbar macht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0009347
Dokumentnummer
JJR_19790925_OGH0002_0050OB00577_7900000_002