Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0009347×

Rechtssatz RS0009347

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009347

Geschäftszahl

5Ob577/79; 5Ob528/88

Entscheidungsdatum

19.04.1988

Rechtssatz

Die Unauflöslichkeit der Ehe findet im geltenden Eherecht dort ihre Grenzen, wo die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft dem Ehegatten, der nicht selbst durch seine Rücksichtslosigkeit und fehlende Fürsorge Anlaß für die geistige Erkrankung seines Ehepartners war, unmöglich und unzumutbar erscheint. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der kranke Ehepartner sich gegen den gesunden Ehepartner in ablehnender, ja sogar feindseliger Wiese geistig und körperlich verschließt und infolge der Weigerung zur Fortsetzung der dem Wesen der Ehe entsprechenden persönlichen Beziehungen diesem die nur in einer solchen Gemeinschaft mögliche Hilfestellung unerfüllbar macht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 577/79
    Entscheidungstext OGH 25.09.1979 5 Ob 577/79
    EFSlg 33987
  • 5 Ob 528/88
    Entscheidungstext OGH 19.04.1988 5 Ob 528/88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0009347

Dokumentnummer

JJR_19790925_OGH0002_0050OB00577_7900000_002