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Rechtssatz RS0009383×

Rechtssatz RS0009383

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009383

Geschäftszahl

4Ob322/80

Entscheidungsdatum

13.01.1981

Rechtssatz

Der Wortverbindung "Korbstudio" kommt äußerst geringe Unterscheidungskraft zu, sodaß ein allfälliger Schutz nach Paragraph 9, Absatz eins, oder 3 UWG oder Paragraph 43, ABGB auf den Verkehr mit gleichen oder wenigstens gleichartigen Waren beschränkt bleiben muß. Daher kann auch bei Verwechlungsgefahr die - der Wahrheit entsprechende - Bezeichnung "Korbstudio" nicht verboten werden, da die beiderseits vertriebenen Artikel einander durchaus nicht so nahe stehen, daß sie vom regelmäßigen Geschäftsverkehr als zusammengehörig betrachtet würden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 322/80
    Entscheidungstext OGH 13.01.1981 4 Ob 322/80
    ÖBl 1981,105 Korbstudio

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0009383

Dokumentnummer

JJR_19810113_OGH0002_0040OB00322_8000000_001