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Rechtssatz RS0009387

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009387

Geschäftszahl

5Ob77/69

Entscheidungsdatum

26.03.1969

Rechtssatz

Ansprüche nach Paragraph 1328, ABGB können auch dann bestehen, wenn eine Frau durch ein Eheversprechen (Verlöbnis) zur Wiederaufnahme oder Fortsetzung geschlechtlicher Beziehungen nach der Eingehung des Verlöbnisses bestimmt wurde; das gilt aber stets unter der Voraussetzung, daß keine gegründete Ursache für den Rücktritt vom Verlöbnis bestand. Liegen taugliche Gründe für den Rücktritt vom Eheversprechen vor, können auch für die Fortsetzung des Geschlechtsverkehrs auf Grund des Verlöbnisses keine Ansprüche nach Paragraph 1328, ABGB abgeleitet werden (Wentzel in Klang 2 I/I S. 347).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 77/69
    Entscheidungstext OGH 26.03.1969 5 Ob 77/69
    EvBl 1969/252 S 390

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0009387

Dokumentnummer

JJR_19690326_OGH0002_0050OB00077_6900000_001