Rechtssatz RS0009432
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009432
Entscheidungsdatum
24.06.2026
Rechtssatz
Unter dem Begriff der "ehelichen Lebensgemeinschaft" im § 91 Abs 1 EheG ist nicht die bloße räumliche häusliche Gemeinschaft der Ehegatten, sondern die im § 90 ABGB umschriebene umfassende eheliche Lebensgemeinschaft als Inbegriff der häuslichen, geistigen, seelisch-körperlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Gemeinsamkeiten der Ehegatten zu verstehen.Unter dem Begriff der "ehelichen Lebensgemeinschaft" im Paragraph 91, Absatz eins, EheG ist nicht die bloße räumliche häusliche Gemeinschaft der Ehegatten, sondern die im Paragraph 90, ABGB umschriebene umfassende eheliche Lebensgemeinschaft als Inbegriff der häuslichen, geistigen, seelisch-körperlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Gemeinsamkeiten der Ehegatten zu verstehen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 568/87
Entscheidungstext OGH 06.05.1987 8 Ob 568/87
- 1 Ob 169/18m
Entscheidungstext OGH 20.12.2018 1 Ob 169/18m
Auch; Beisatz: Anders als die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten im Sinn des § 55 EheG. (T1)
Beisatz: Hier: Nacheheliches Aufteilungsverfahren. Zu § 81 EheG. (T2)
Beisatz: Von der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft kann bereits dann ausgegangen werden, wenn bei einem Partner der Wille zum ehelichen Zusammenleben endgültig erlischt oder die geistig seelische, körperliche und wirtschaftliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten aufgehoben ist; in einem solchen Fall gilt die eheliche Lebensgemeinschaft als aufgehoben, auch wenn eine bloße gemeinsame Wohnungsbenützung fortbesteht und keine darüber hinausgehende Gemeinschaft mehr zwischen den Ehegatten gegeben ist. (T3)
- 1 Ob 200/20y
Entscheidungstext OGH 27.11.2020 1 Ob 200/20y
Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3
- 1 Ob 123/21a
Entscheidungstext OGH 21.07.2021 1 Ob 123/21a
Vgl; Beis wie T3
- 1 Ob 36/26i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2026 1 Ob 36/26i
Beisatz wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0009432
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2026
Dokumentnummer
JJR_19870506_OGH0002_0080OB00568_8700000_001