Rechtssatz RS0009439
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009439
Entscheidungsdatum
27.06.2013
Rechtssatz
Eine Vereinbarung über eine auf Dauer angelegte getrennte Wohnungsnahme verstieß zwar gegen die Grundsätze des § 90 ABGB; das schließt aber nicht aus, dass einer übereinstimmend nur zur Bewohnung durch einen der beiden Ehegatten bestimmten Wohnung mangels Widmung zur gemeinsamen Wohnung nicht der Charakter einer Ehewohnung zukommt.Eine Vereinbarung über eine auf Dauer angelegte getrennte Wohnungsnahme verstieß zwar gegen die Grundsätze des Paragraph 90, ABGB; das schließt aber nicht aus, dass einer übereinstimmend nur zur Bewohnung durch einen der beiden Ehegatten bestimmten Wohnung mangels Widmung zur gemeinsamen Wohnung nicht der Charakter einer Ehewohnung zukommt.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 680/81
Entscheidungstext OGH 16.09.1981 6 Ob 680/81
EvBl 1982/184 S 604 = JBl 1983,435 = SZ 54/126 = MietSlg 33710 (18)
- 8 Ob 91/12h
Entscheidungstext OGH 27.06.2013 8 Ob 91/12h
Vgl auch; Beisatz: Nicht als Ehewohnung wird eine Wohnung verstanden, die einem Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ohne Absicht von deren Wiederaufnahme zur Verfügung gestellt wird. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0009439
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2013
Dokumentnummer
JJR_19810916_OGH0002_0060OB00680_8100000_006