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Rechtssatz RS0009439×

Rechtssatz RS0009439

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009439

Geschäftszahl

6Ob680/81; 8Ob91/12h

Entscheidungsdatum

27.06.2013

Rechtssatz

Eine Vereinbarung über eine auf Dauer angelegte getrennte Wohnungsnahme verstieß zwar gegen die Grundsätze des Paragraph 90, ABGB; das schließt aber nicht aus, dass einer übereinstimmend nur zur Bewohnung durch einen der beiden Ehegatten bestimmten Wohnung mangels Widmung zur gemeinsamen Wohnung nicht der Charakter einer Ehewohnung zukommt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 680/81
    Entscheidungstext OGH 16.09.1981 6 Ob 680/81
    EvBl 1982/184 S 604 = JBl 1983,435 = SZ 54/126 = MietSlg 33710 (18)
  • 8 Ob 91/12h
    Entscheidungstext OGH 27.06.2013 8 Ob 91/12h
    Vgl auch; Beisatz: Nicht als Ehewohnung wird eine Wohnung verstanden, die einem Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ohne Absicht von deren Wiederaufnahme zur Verfügung gestellt wird. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0009439

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2013

Dokumentnummer

JJR_19810916_OGH0002_0060OB00680_8100000_006