Rechtssatz RS0009451
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009451
Geschäftszahl
4Ob304/58; 6Ob8/77
Entscheidungsdatum
07.07.1977
Rechtssatz
§ 30 HGB ist eine öffentlich-rechtliche (gewerbepolizeiliche) Vorschrift; aus Wettbewerbsgründen darf daher die Eintragung einer Firma - mag sie auch materiellrechtlich (z.B. wegen Verwechlungsgefahr) unzulässig und daher auf Klage zu löschen sein - vom Registergericht nicht versagt werden.Paragraph 30, HGB ist eine öffentlich-rechtliche (gewerbepolizeiliche) Vorschrift; aus Wettbewerbsgründen darf daher die Eintragung einer Firma - mag sie auch materiellrechtlich (z.B. wegen Verwechlungsgefahr) unzulässig und daher auf Klage zu löschen sein - vom Registergericht nicht versagt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0009451
Dokumentnummer
JJR_19580902_OGH0002_0040OB00304_5800000_002