Rechtssatz RS0009459
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009459
Entscheidungsdatum
15.12.1983
Rechtssatz
Werden Teile einer Wohnung von Ehegatten als Wohnräume, andere für Bürozwecke benützt, so kann eine Umwidmung der Büroräumlichkeiten für Wohnzwecke nur bei diesbezüglichem Einvernehmen des Ehegatten erfolgen. Ob ein konkreter Geschehensablauf eine solche einvernehmliche (Umwidmung) Widmung darstellt, gehört in den Bereich der rechtlichen Beurteilung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0009459
Dokumentnummer
JJR_19831215_OGH0002_0060OB00755_8200000_001