Rechtssatz RS0009465
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009465
Geschäftszahl
6Ob722/77; 1Ob663/80
Entscheidungsdatum
10.09.1980
Rechtssatz
Auch nach der neuen Rechtslage steht es den Ehegatten frei, im Sinne des §§ 91, 94 Abs 1 ABGB eine Unterhaltsregelung für den Fall der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes zu treffen.Auch nach der neuen Rechtslage steht es den Ehegatten frei, im Sinne des Paragraphen 91, 94, Absatz eins, ABGB eine Unterhaltsregelung für den Fall der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes zu treffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0009465
Dokumentnummer
JJR_19771006_OGH0002_0060OB00722_7700000_001