Rechtssatz RS0009472
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009472
Entscheidungsdatum
09.05.1979
Rechtssatz
Durch die Vereinbarung der Ehegatten darüber, welchen Beitrag der sowohl berufstätigen als auch im Haushalt führende Ehegatte zum Haushalt beisteuert, wird dem anderen Ehegatten kein vom Gesetz unabhängiger vertraglicher Unterhaltsanspruch eingeräumt. Es wird nur im Rahmen der den Ehegatten nach den §§ 91 und 94 Abs 1 ABGB zustehenden Gestaltungsbefugnis ihrer Lebensgemeinschaft eine Abrede über die Beitragsleistungen des einen Ehegatten zu den gemeinsamen Kosten des Haushalts getroffen.Durch die Vereinbarung der Ehegatten darüber, welchen Beitrag der sowohl berufstätigen als auch im Haushalt führende Ehegatte zum Haushalt beisteuert, wird dem anderen Ehegatten kein vom Gesetz unabhängiger vertraglicher Unterhaltsanspruch eingeräumt. Es wird nur im Rahmen der den Ehegatten nach den Paragraphen 91 und 94 Absatz eins, ABGB zustehenden Gestaltungsbefugnis ihrer Lebensgemeinschaft eine Abrede über die Beitragsleistungen des einen Ehegatten zu den gemeinsamen Kosten des Haushalts getroffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0009472
Dokumentnummer
JJR_19790509_OGH0002_0030OB00542_7900000_002