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Rechtssatz RS0009472

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009472

Geschäftszahl

3Ob542/79

Entscheidungsdatum

09.05.1979

Rechtssatz

Durch die Vereinbarung der Ehegatten darüber, welchen Beitrag der sowohl berufstätigen als auch im Haushalt führende Ehegatte zum Haushalt beisteuert, wird dem anderen Ehegatten kein vom Gesetz unabhängiger vertraglicher Unterhaltsanspruch eingeräumt. Es wird nur im Rahmen der den Ehegatten nach den Paragraphen 91 und 94 Absatz eins, ABGB zustehenden Gestaltungsbefugnis ihrer Lebensgemeinschaft eine Abrede über die Beitragsleistungen des einen Ehegatten zu den gemeinsamen Kosten des Haushalts getroffen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 542/79
    Entscheidungstext OGH 09.05.1979 3 Ob 542/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0009472

Dokumentnummer

JJR_19790509_OGH0002_0030OB00542_7900000_002