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Rechtssatz RS0009474

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009474

Geschäftszahl

6Ob845/82 (6Ob846/82)

Entscheidungsdatum

19.01.1984

Rechtssatz

Weder der Umstand, daß das Haus, in dem sich die Ehewohnung befindet, versteigert wird, noch der von einem Ehegatten unternommene Versuch, den anderen Ehegatten zu nicht erfüllbaren finanziellen Verpflichtungen zu veranlassen, um ein Überbot stellen zu können, können für sich allein als gerechtfertigte Gründe für das Verlangen auf Verlegung der gemeinsamen Wohnung iSd Paragraph 92, Absatz eins, ABGB oder für die gesonderte Wohnungsnahme iSd Paragraph 92, Absatz 2, ABGB angesehen werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 845/82
    Entscheidungstext OGH 19.01.1984 6 Ob 845/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0009474

Dokumentnummer

JJR_19840119_OGH0002_0060OB00845_8200000_001