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Rechtssatz RS0009484×

Rechtssatz RS0009484

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009484

Entscheidungsdatum

26.02.2020

Rechtssatz

Um ihrem Zweck gerecht zu werden, soll die Entscheidung nach Paragraph 92, Absatz 3, ABGB nach einem möglichst raschen Verfahren und ohne unnötige Verfahrensverzögerungen durch überspannte Genauigkeitserfordernisse gefällt werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 601/87
    Entscheidungstext OGH 12.01.1988 4 Ob 601/87
  • 6 Ob 687/88
    Entscheidungstext OGH 20.10.1988 6 Ob 687/88
  • 4 Ob 518/90
    Entscheidungstext OGH 03.04.1990 4 Ob 518/90
  • 3 Ob 211/19d
    Entscheidungstext OGH 26.02.2020 3 Ob 211/19d
    Beisatz: Das ist dahin zu verstehen, dass auch im Verfahren über einen Antrag auf gesonderte Wohnungsnahme das (in § 13 Abs 1 AußStrG ohnehin festgelegte) Prinzip einer möglichst kurzen Verfahrensdauer ebenso zu beachten ist, wie das Beweisaufnahmeermessen des Gerichts. (T1)
    Beisatz: Eine Interpretation dieses Rechtssatzes dahin, dass das Gericht allein mit Hinweis auf eine gebotene raschere Beendigung des Beweisverfahrens von einzelnen Beweisanträgen Abstand nehmen dürfte, ohne dass die entsprechende strittige Tatfrage auf andere Weise bereits verlässlich geklärt wäre, stünde im Widerspruch zu den Verfahrensgrundsätzen des Außerstreitverfahrens (insbesondere zum Untersuchungsgrundsatz gemäß § 16 Abs 1 AußStrG). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0009484

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2020

Dokumentnummer

JJR_19880112_OGH0002_0040OB00601_8700000_001