Rechtssatz RS0009487
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009487
Entscheidungsdatum
22.12.1987
Rechtssatz
Eine Verletzung absolut geschützter Rechte wie der körperlichen Integrität, des Eigentums, der Ehre, der Privatsphäre (einschließlich des Breifgeheimnisses) usw durch den anderen Ehegatten kann in gleicher Weise wie vermögensrechtliche Ansprüche auch weiterhin gerichtlich geltend gemacht werden. Zu diesem Zwecke sicnd auch Schadenersatz- und Unterlassungsklagen zulässig, insbes auch bei gröblicher Beleidigung eines Ehegatten durch den anderen in Anwesenheit Dritter, übler Nachrede, herabsetzende Äußerungen gegenüber Dritten, selbst wenn sie wahr sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0009487
Dokumentnummer
JJR_19871222_OGH0002_0020OB00514_8700000_002