Rechtssatz RS0009492
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009492
Entscheidungsdatum
12.04.1984
Rechtssatz
Bei der Entscheidung nach § 92 Abs 3 ABGB kommt es nur auf die geltend gemachten Gründe an, nicht aber darauf, ob der antragstellende Eheteil etwa aus anderen Gründen ein Scheidungsbegehren verfolgt.Bei der Entscheidung nach Paragraph 92, Absatz 3, ABGB kommt es nur auf die geltend gemachten Gründe an, nicht aber darauf, ob der antragstellende Eheteil etwa aus anderen Gründen ein Scheidungsbegehren verfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0009492
Dokumentnummer
JJR_19840412_OGH0002_0060OB00559_8400000_001