Rechtssatz RS0009494
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009494
Geschäftszahl
8Ob511/80 (8Ob512/80); 1Ob663/80
Entscheidungsdatum
10.09.1980
Rechtssatz
Die Ehegatten sind berechtigt, innerhalb bestimmter Grenzen, etwa der des § 94 Abs 3 ABGB, ihre auch in Geld zu erbringenden Beitragsleistungen zur Deckung ihrer Lebensbedürfnisse zu bestimmen; eine derartige Vereinbarung wird - wie alle Unterhaltsverträge - der Umstandsklausel unterliegen; solange sie aber in Geltung steht, steht sie einer Unterhaltsfestsetzung nach den Grundsätzen des § 94 Abs 2 ABGB entgegen.Die Ehegatten sind berechtigt, innerhalb bestimmter Grenzen, etwa der des Paragraph 94, Absatz 3, ABGB, ihre auch in Geld zu erbringenden Beitragsleistungen zur Deckung ihrer Lebensbedürfnisse zu bestimmen; eine derartige Vereinbarung wird - wie alle Unterhaltsverträge - der Umstandsklausel unterliegen; solange sie aber in Geltung steht, steht sie einer Unterhaltsfestsetzung nach den Grundsätzen des Paragraph 94, Absatz 2, ABGB entgegen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 511/80
Entscheidungstext OGH 10.04.1980 8 Ob 511/80
Veröff: EFSlg 35163
- 1 Ob 663/80
Entscheidungstext OGH 10.09.1980 1 Ob 663/80
Auch; Veröff: EFSlg 35242
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0009494
Dokumentnummer
JJR_19800410_OGH0002_0080OB00511_8000000_001