Rechtssatz RS0009495
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009495
Geschäftszahl
6Ob731/75; 7Ob569/78; 1Ob90/98m
Entscheidungsdatum
30.06.1998
Rechtssatz
Die Gegenüberstellung von Gründen der "Unzumutbarkeit" und von "wichtigen persönlichen Gründen" für die gesonderte Wohnungsnahme ist insoferne irreführend, als auch in den Unzumutbarkeitsfällen zwangsläufig persönliche Belange des natragstellers berührt werden. Zumindest in der Regel wird sich die "Unzumutbarkeit" aus der Gestaltung der Ehe zufolge des Verhaltens des anderen Ehegatten oder aus Umständen in dessen Persönlichkeitsbereich ergeben, während die "wichtigen persönlichen Gründe" ausschließlich die Person des Antragstellers betreffen. Ob das "Unzumutbarkeit" begründete Verhalten des anderen Teiles diesem eherechtlich als Verschulden angeslastet werden kann, ist ohne Belang. Liegen "wichtige persönliche Gründe" auf Seite des Antragstellers vor, müssen bei der Entscheidung iS des Abs 3 wohl die gesamten Umstände der Familie berücksichtigt werden, doch braucht das Verhalten des anderen Teiles nicht mehr im Sinne der "Unzumutbarkeits"- regelung im Einzelnen geprüft zu werden.Die Gegenüberstellung von Gründen der "Unzumutbarkeit" und von "wichtigen persönlichen Gründen" für die gesonderte Wohnungsnahme ist insoferne irreführend, als auch in den Unzumutbarkeitsfällen zwangsläufig persönliche Belange des natragstellers berührt werden. Zumindest in der Regel wird sich die "Unzumutbarkeit" aus der Gestaltung der Ehe zufolge des Verhaltens des anderen Ehegatten oder aus Umständen in dessen Persönlichkeitsbereich ergeben, während die "wichtigen persönlichen Gründe" ausschließlich die Person des Antragstellers betreffen. Ob das "Unzumutbarkeit" begründete Verhalten des anderen Teiles diesem eherechtlich als Verschulden angeslastet werden kann, ist ohne Belang. Liegen "wichtige persönliche Gründe" auf Seite des Antragstellers vor, müssen bei der Entscheidung iS des Absatz 3, wohl die gesamten Umstände der Familie berücksichtigt werden, doch braucht das Verhalten des anderen Teiles nicht mehr im Sinne der "Unzumutbarkeits"- regelung im Einzelnen geprüft zu werden.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 731/75
Entscheidungstext OGH 24.03.1977 6 Ob 731/75
Veröff: EvBl 1978/3 S 48 = JBl 1979,86 = MietSlg 29001
- 7 Ob 569/78
Entscheidungstext OGH 11.05.1978 7 Ob 569/78
nur: Ob das "Unzumutbarkeit" begründete Verhalten des anderen Teiles diesem eherechtlich als Verschulden angeslastet werden kann, ist ohne Belang. (T1) Veröff: MietSlg 30002
- 1 Ob 90/98m
Entscheidungstext OGH 30.06.1998 1 Ob 90/98m
Vgl auch; nur T1; Veröff: SZ 71/118
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0009495
Dokumentnummer
JJR_19770324_OGH0002_0060OB00731_7500000_001