Rechtssatz RS0009532
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009532
Entscheidungsdatum
22.05.2024
Rechtssatz
Die Zinsen und Rückzahlungsraten eines Darlehens, das zur Schaffung einer Einkommensquelle aufgenommen wurde, mindern die für den Unterhaltsanspruch maßgebenden, aus dieser Quelle erzielten Einkünfte; es besteht kein Grund, Aufwendungen, die durch die Schaffung einer Einkommensquelle verursacht werden, anders als jene zu behandeln, die zu deren Erhaltung dienen. Eine Begrenzung der Berücksichtigung solcher Aufwendungen ergibt sich aus der für das Unterhaltsrecht allgemein anerkannten "Anspannungstheorie".
Entscheidungstexte
- 10 ObS 58/89
Entscheidungstext OGH 18.04.1989 10 ObS 58/89
Veröff: SSV - NF 3/43
- 10 ObS 263/89
Entscheidungstext OGH 07.11.1989 10 ObS 263/89
nur: Es besteht kein Grund, Aufwendungen, die durch die Schaffung einer Einkommensquelle verursacht werden, anders als jene zu behandeln, die zu deren Erhaltung dienen. (T1); Beisatz: Hier: Einkünfte aus Verpachtung. (T2) Veröff: SSV - NF 3/131
- 10 ObS 140/90
Entscheidungstext OGH 29.05.1990 10 ObS 140/90
nur T1
- 6 Ob 382/97p
Entscheidungstext OGH 15.01.1998 6 Ob 382/97p
- 4 Ob 218/08z
Entscheidungstext OGH 24.02.2009 4 Ob 218/08z
Vgl aber; Bem: Siehe RS0124600. (T3); Veröff: SZ 2009/22
- 8 Ob 53/24p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.05.2024 8 Ob 53/24p
nur: Die Zinsen und Rückzahlungsraten eines Darlehens, das zur Schaffung einer Einkommensquelle aufgenommen wurde, mindern die für den Unterhaltsanspruch maßgebenden, aus dieser Quelle erzielten Einkünfte. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0009532
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Dokumentnummer
JJR_19890418_OGH0002_010OBS00058_8900000_001