Rechtssatz RS0009558
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009558
Entscheidungsdatum
29.06.1983
Rechtssatz
Keine Verpflichtung zur Aufnahme eines Kredits zur Deckung von Dauerpflegekosten. Sie mag im Einzelfall bei einem einmaligen, der Höhe nach feststehenden Aufwand ( zB Kosten einer Operation ) zumutbar sein, nicht aber bei Aufwendungen, deren zeitliche Dauer und damit Höhe von vornherein nicht abzusehen waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0009558
Dokumentnummer
JJR_19830629_OGH0002_0010OB00535_8300000_001