Rechtssatz RS0009579
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009579
Entscheidungsdatum
02.07.2015
Rechtssatz
Ausdrücklich oder schlüssige Vereinbarungen über die Gestaltung der Lebensverhältnisse und über die von den Ehegatten jeweils zu erbringenden Beiträge unterliegen wie andere Unterhaltsverträge der Umstandsklausel. Dazu gehört die Frage, ob der mit einer Vereinbarung verfolgte Zweck noch erreichbar ist. Die Scheidung als solche stellt keine zu berücksichtigende Änderung der Verhältnisse dar.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 684/81
Entscheidungstext OGH 24.02.1982 6 Ob 684/81
Veröff: EvBl 1982/127 S 435
- 2 Ob 506/90
Entscheidungstext OGH 31.01.1990 2 Ob 506/90
nur: Ausdrücklich oder schlüssige Vereinbarungen über die Gestaltung der Lebensverhältnisse und über die von den Ehegatten jeweils zu erbringenden Beiträge unterliegen wie andere Unterhaltsverträge der Umstandsklausel. (T1)
- 2 Ob 532/91
Entscheidungstext OGH 26.06.1991 2 Ob 532/91
nur T1
- 5 Ob 564/93
Entscheidungstext OGH 23.11.1993 5 Ob 564/93
nur T1; Beisatz: Geänderte Verhältnisse sind entweder überhaupt neue oder alte, jedoch zur Zeit des Vergleichsabschlusses unbekannte Tatsachen. Solche geänderte Verhältnisse sind auch dann gegeben, wenn zwar zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses objektiv mit einer gewissen Dauer der "Durststrecke" (= Unternehmen bringt keinen Gewinn) zu rechnen war, nicht aber damit, dass sich diese über mehrere Jahre hinziehen werde. Nur die beiderseits bestimmte Erwartung einer - dann auch eingetretenen - Änderung wäre dem Ausschluß der Umstandsklausel gleichzuhalten. (T2)
- 1 Ob 288/98d
Entscheidungstext OGH 27.04.1999 1 Ob 288/98d
nur: Die Scheidung als solche stellt keine zu berücksichtigende Änderung der Verhältnisse dar. (T3); Beisatz: Die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts stellt jedoch eine relevante Sachverhaltsänderung dar. (T4); Veröff: SZ 72/74
- 8 Ob 84/10a
Entscheidungstext OGH 22.02.2011 8 Ob 84/10a
nur T1; Beis wie T4
- 2 Ob 58/13p
Entscheidungstext OGH 19.09.2013 2 Ob 58/13p
nur T1; Beisatz: Sofern diese nicht gültig ausgeschlossen worden ist. (T5)
Beisatz: Einem „rein vertraglichen“ Unterhaltsanspruch kann aber der Einwand des Rechtsmissbrauchs iSd § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB nicht entgegengehalten werden. Seine Beendigung oder Anpassung setzt vielmehr eine nachträgliche wesentliche Umstandsänderung voraus. (T6)
- 2 Ob 185/14s
Entscheidungstext OGH 02.07.2015 2 Ob 185/14s
Auch; nur T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0009579
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2015
Dokumentnummer
JJR_19820224_OGH0002_0060OB00684_8100000_001