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Rechtssatz RS0009584

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009584

Geschäftszahl

5Ob731/79; 6Ob551/80; 1Ob741/82; 6Ob543/82; 1Ob368/98v

Entscheidungsdatum

23.02.1999

Rechtssatz

Dem wohnungsbedürftigen Ehegatten wurde gegenüber dem verfügungsberechtigten Ehegatten nach Maßgabe des Paragraph 97, ABGB nur ein klagbarer Unterlassungsanspruch eingeräumt, der sich auf die Benützung einer bestimmten Wohnung bezieht und durch Exekutionsführung nach den Paragraphen 353, ff EO realisiert werden kann. Bei Versagen der Exequierbarkeit des Unterlassungsgebotes gem Paragraph 355, EO bleibt der wohnungsbedürftige Ehegatte im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 97, ABGB und die ihr zugrundeliegenden Intentionen des Gesetzgebers auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen beschränkt, die ihm eine entsprechende Wohngelegenheit verschaffen bzw. die Mittel für einen gleichwertigen Ersatz zur Verfügung stellen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 731/79
    Entscheidungstext OGH 13.11.1979 5 Ob 731/79
    EFSlg 32859, 32861
  • 6 Ob 551/80
    Entscheidungstext OGH 08.05.1980 6 Ob 551/80
    Auch
  • 1 Ob 741/82
    Entscheidungstext OGH 03.11.1982 1 Ob 741/82
    Auch; MietSlg 34004
  • 6 Ob 543/82
    Entscheidungstext OGH 13.01.1983 6 Ob 543/82
    Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 551/80
  • 1 Ob 368/98v
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 368/98v
    Auch; nur: Dem wohnungsbedürftigen Ehegatten wurde gegenüber dem verfügungsberechtigten Ehegatten nach Maßgabe des § 97 ABGB nur ein klagbarer Unterlassungsanspruch eingeräumt, der sich auf die Benützung einer bestimmten Wohnung bezieht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0009584

Dokumentnummer

JJR_19791113_OGH0002_0050OB00731_7900000_002