Rechtssatz RS0009584
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009584
Geschäftszahl
5Ob731/79; 6Ob551/80; 1Ob741/82; 6Ob543/82; 1Ob368/98v
Entscheidungsdatum
23.02.1999
Rechtssatz
Dem wohnungsbedürftigen Ehegatten wurde gegenüber dem verfügungsberechtigten Ehegatten nach Maßgabe des § 97 ABGB nur ein klagbarer Unterlassungsanspruch eingeräumt, der sich auf die Benützung einer bestimmten Wohnung bezieht und durch Exekutionsführung nach den §§ 353 ff EO realisiert werden kann. Bei Versagen der Exequierbarkeit des Unterlassungsgebotes gem § 355 EO bleibt der wohnungsbedürftige Ehegatte im Hinblick auf die Bestimmung des § 97 ABGB und die ihr zugrundeliegenden Intentionen des Gesetzgebers auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen beschränkt, die ihm eine entsprechende Wohngelegenheit verschaffen bzw. die Mittel für einen gleichwertigen Ersatz zur Verfügung stellen.Dem wohnungsbedürftigen Ehegatten wurde gegenüber dem verfügungsberechtigten Ehegatten nach Maßgabe des Paragraph 97, ABGB nur ein klagbarer Unterlassungsanspruch eingeräumt, der sich auf die Benützung einer bestimmten Wohnung bezieht und durch Exekutionsführung nach den Paragraphen 353, ff EO realisiert werden kann. Bei Versagen der Exequierbarkeit des Unterlassungsgebotes gem Paragraph 355, EO bleibt der wohnungsbedürftige Ehegatte im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 97, ABGB und die ihr zugrundeliegenden Intentionen des Gesetzgebers auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen beschränkt, die ihm eine entsprechende Wohngelegenheit verschaffen bzw. die Mittel für einen gleichwertigen Ersatz zur Verfügung stellen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 731/79
Entscheidungstext OGH 13.11.1979 5 Ob 731/79
EFSlg 32859, 32861
- 6 Ob 551/80
Entscheidungstext OGH 08.05.1980 6 Ob 551/80
Auch
- 1 Ob 741/82
Entscheidungstext OGH 03.11.1982 1 Ob 741/82
Auch; MietSlg 34004
- 6 Ob 543/82
Entscheidungstext OGH 13.01.1983 6 Ob 543/82
Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 551/80
- 1 Ob 368/98v
Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 368/98v
Auch; nur: Dem wohnungsbedürftigen Ehegatten wurde gegenüber dem verfügungsberechtigten Ehegatten nach Maßgabe des § 97 ABGB nur ein klagbarer Unterlassungsanspruch eingeräumt, der sich auf die Benützung einer bestimmten Wohnung bezieht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0009584
Dokumentnummer
JJR_19791113_OGH0002_0050OB00731_7900000_002