Rechtssatz RS0009589
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009589
Entscheidungsdatum
07.10.1981
Rechtssatz
Der zweite Halbsatz des Punktes V des Jud 60 neu ist einschränkend dahin zu verstehen, daß die Revisionsbeschränkung des § 502 Abs 2 Z 1 ZPO auch für die Streitigkeiten gilt, in denen der Unterhaltspflichtige mit der Behauptung, er habe über den gesetzlichen Unterhalt hinaus Leistungen erbracht, deren Rückersatz vom Unterhaltsberechtigten begehrt.Der zweite Halbsatz des Punktes römisch fünf des Jud 60 neu ist einschränkend dahin zu verstehen, daß die Revisionsbeschränkung des Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO auch für die Streitigkeiten gilt, in denen der Unterhaltspflichtige mit der Behauptung, er habe über den gesetzlichen Unterhalt hinaus Leistungen erbracht, deren Rückersatz vom Unterhaltsberechtigten begehrt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0009589
Dokumentnummer
JJR_19811007_OGH0002_0010OB00671_8100000_001