Rechtssatz RS0009592
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009592
Geschäftszahl
8Ob511/80 (8Ob512/80)
Entscheidungsdatum
10.04.1980
Rechtssatz
Wenn sich der Kontakt der Streitteile nach ihrer Eheschließung auf wöchentlich zwei Nächtigungen einschließlich Abendessen und Frühstück in einer ihrer Wohnungen und auf gemeinsame Wochenenden bei ihren Eltern beschränkt, so kann von einer Führung eines gemeinsamen Haushaltes durch die Beklagte im Sinne des § 94 Abs 2 ABGB nicht gesprochen werden.Wenn sich der Kontakt der Streitteile nach ihrer Eheschließung auf wöchentlich zwei Nächtigungen einschließlich Abendessen und Frühstück in einer ihrer Wohnungen und auf gemeinsame Wochenenden bei ihren Eltern beschränkt, so kann von einer Führung eines gemeinsamen Haushaltes durch die Beklagte im Sinne des Paragraph 94, Absatz 2, ABGB nicht gesprochen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0009592
Dokumentnummer
JJR_19800410_OGH0002_0080OB00511_8000000_002