Rechtssatz RS0009601
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009601
Geschäftszahl
6Ob506/82; 7Ob505/87
Entscheidungsdatum
29.01.1987
Rechtssatz
Ein Rechtsmißbrauch ist das Beharren auf einem im Zeitpunkt der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründeten Unterhaltsanspruch, der auch bei einem aufrecht gebliebenen gemeinsamen Haushalt nicht mehr zum Tragen gekommen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0009601
Dokumentnummer
JJR_19820120_OGH0002_0060OB00506_8200000_003