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Rechtssatz RS0009603

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009603

Geschäftszahl

1Ob679/84

Entscheidungsdatum

26.11.1984

Rechtssatz

Ein Unterhaltsbegehren der grundlos verlassenen Ehefrau gegen den Ehemann, der mit einer anderen Frau in Lebensgemeinschaft lebt und Schuld am Verlust des Arbeitsplatzes der Ehegattin trägt, ist selbst dann nicht rechtsmißbräuchlich, wenn die Ehefrau nach vergeblichen Versuchen, die Ehe wiederherzustellen, fast zwei Jahre nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft selbst geschlechtliche Beziehungen zu einem anderen Mann aufnimmt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 679/84
    Entscheidungstext OGH 26.11.1984 1 Ob 679/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0009603

Dokumentnummer

JJR_19841126_OGH0002_0010OB00679_8400000_001