Rechtssatz RS0009603
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009603
Entscheidungsdatum
26.11.1984
Rechtssatz
Ein Unterhaltsbegehren der grundlos verlassenen Ehefrau gegen den Ehemann, der mit einer anderen Frau in Lebensgemeinschaft lebt und Schuld am Verlust des Arbeitsplatzes der Ehegattin trägt, ist selbst dann nicht rechtsmißbräuchlich, wenn die Ehefrau nach vergeblichen Versuchen, die Ehe wiederherzustellen, fast zwei Jahre nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft selbst geschlechtliche Beziehungen zu einem anderen Mann aufnimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0009603
Dokumentnummer
JJR_19841126_OGH0002_0010OB00679_8400000_001