Rechtssatz RS0009618
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009618
Entscheidungsdatum
31.01.1980
Rechtssatz
Die angeordnete Rückwirkung der Bestimmungen des § 98 ABGB sollte dadurch begrenzt werden, daß auch die Verjährungsregelung des § 1486 a ABGB anzuwenden ist, um so einen gleitenden Übergang zur neuen Rechtslage herbeizuführen.Die angeordnete Rückwirkung der Bestimmungen des Paragraph 98, ABGB sollte dadurch begrenzt werden, daß auch die Verjährungsregelung des Paragraph 1486, a ABGB anzuwenden ist, um so einen gleitenden Übergang zur neuen Rechtslage herbeizuführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0009618
Dokumentnummer
JJR_19800131_OGH0002_0070OB00815_7900000_001